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AGB`s

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

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(1) Durch PRECIOSUM werden Leistungen im Sinne von Nachweisen und/oder Vermittlungen von Immobilien und Grundbesitz und/oder Gesellschaften, die solchen halten, erbracht. PRECIOSUM hat eine Erlaubnis nach §34c GewO. Sie führt und koordiniert hierzu ebenfalls geschlossene Bieterverfahren.

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(2) Die Leistungen gemäß obigem Abs. 1 von PRECIOSUM an Nachfrager und Suchende von Immobilien (nachfolgend „Nachweisempfänger“ genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erbracht. Diesem widersprechende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Nachweisempfängers erkennt PRECIOSUM nicht an, außer PRECIOSUM hat ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis hierzu erteilt. Die AGB haben auch Geltung, falls und soweit PRECIOSUM im Wissen anderer und abweichender Bedingungen des Nachweisempfängers diesem gegenüber ohne Vorbehalt leistet.

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(3) Als Anbieter tritt PRECIOSUM grundsätzlich nicht auf, sie bietet ausschließlich, va. über die Webadresse www.preciosum.de Plattformen und Dienstleistungen an, um Nachfrager und Anbieter von Grundbesitz zu verbinden.
 

§ 2 Doppeltätigkeit
 

Die PRECIOSUM darf auch für die andere Partei des jeweiligen Hauptvertrages provisionspflichtig handeln.

 

§ 3 Wissen von Maklertätigkeit und Vorwissen
 

(1) Der Nachweisempfänger verpflichtet sich gegenüber PRECIOSUM, bei dieser vor Abschluss des Hauptvertrags anzufragen, ob die Transaktion durch PRECIOSUM nachgewiesen oder vermittelt wurde. Wenn der Nachweisempfänger hiergegen verstößt, kann er PRECIOSUM nicht entgegenhalten, dass er von der Vermittlungs-/Nachweistätigkeit der PRECIOSUM nicht gewusst habe.

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(2) Wenn PRECIOSUM eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist, die der Nachweisempfänger bereits kannte (Vorwissen), muss der Nachweisempfänger dem Nachweis von PRECIOSUM unverzüglich nach Erhalt bei PRECIOSUM jedenfalls in Textform widersprechen. Schäden, die PRECIOSUM durch schuldhaften Verstoß hiergegen erleidet, hat der Nachweisempfänger PRECIOSUM als Schadensersatz zu ersetzen.

 

§ 4 Mitwirkungspflicht des Nachweisempfängers und Information
 

(1) Der Nachweisempfänger verpflichtet sich gegenüber PRECIOSUM, bei Verhandlungen zwischen Nachweisempfänger und einem Anbieter sich auf das Engagement von PRECIOSUM zu beziehen. PRECIOSUM ist über den Gegenstand der Verhandlungen unverzüglich zu informieren.

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Weiter verpflichtet sich der Nachweisempfänger gegenüber PRECIOSUM, diese über Ort und Zeit des Hauptvertragsabschlusses zeitnah schriftlich in Kenntnis zu setzen und PRECIOSUM eine Kopie des Hauptvertrags zu übermitteln. Erleidet PRECIOSUM einen Schaden, weil sie schuldhaft nicht rechtzeitig in Kenntnis über den Vertragsschluss gesetzt wird, und/oder wenn PRECIOSUM den Provisionsanspruch deshalb verspätet geltend machen kann, behält sich PRECIOSUM Schadensersatzansprüche vor. PRECIOSUM darf der Unterzeichnung/Beurkundung des Hauptvertrages anwesend sein.
 

(2) Der Nachweisempfänger verpflichtet sich gegenüber PRECIOSUM, die gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäß dem Geldwäschegesetz einzuhalten, insbesondere PRECIOSUM die  Dokumente und Auskünfte zu erteilen, die zur Identifizierung der Parteien des Hauptvertrags über den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz notwendig sind und PRECIOSUM etwaige  Abweichungen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen sowie offenzulegen, ob der Vertrag für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes durchgeführt wird. PRECIOSUM ist in diesem Falle die Identität des wahren wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen (vgl. § 11 Abs. 6, Abs. 2 GwG).
 

(3) Der Nachweisempfänger verpflichtet sich gegenüber PRECIOSUM, sämtlich Auskünfte, Pläne, Berechnungen, Marken, Karten, Logos, die PRECIOSUM nach außen zur Vermarktung verwenden soll, frei von Rechten Dritter ohne Kosten zu gewähren. Etwaige jedenfalls in Textform mitzuteilende Einschränkungen wird PRECIOSUM beachten.

 

§ 5 Vertraulichkeit und Vertragsstrafe
 

(1) Alle Auskünfte, Vertragsdokumente, Informationen und Angebote, die PRECIOSUM dem Nachweisempfänger zukommen lässt, sind exklusiv für den Nachweisempfänger vorgesehen. Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, alle damit in Verbindung stehenden Informationen und Daten vertraulich zu halten. Die Weitergabe der Angebote und Objektbeschreibungen an Dritte und die Verwendung zu Zwecken außerhalb des eigenen unmittelbaren Interesses des Nachweisempfängers an dem Grundbesitz, va. die Nutzung für andere gewerbliche Belange, ist dem Nachweisempfänger verboten, sofern nicht PRECIOSUM die vorherige schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

 

(2) Verletzt der Nachweisempfänger die Vertraulichkeitsverpflichtung, ist der Nachweisempfänger der PRECIOSUM für den hierdurch (insb. durch Zustandekommen eines Hautvertrags mit einem Dritten) entstandenen Schaden zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision verpflichtet, es sei denn, der Nachweisempfänger hat den Schadensersatz nicht zu vertreten. Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Provision
 

(1) Der Provisionsanspruch der PRECIOSUM gegenüber dem Nachweisempfänger entsteht mit Abschluss des aufgrund der/durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von PRECIOSUM abgeschlossenen Hauptvertrags. Die Provision ist zu zahlen binnen 7 Tagen ab Rechnungsstellung.

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(2) Ein provisionsbegründender Hauptvertrag ist das Zustandekommen eines Immobilienkaufvertrages über den zur Veräußerung nachgewiesenen oder vermittelten Grundbesitz, aber auch jeder Vertrag über die Verpflichtung zur Verfügung über einen realen oder ideellen Teil an dem Grundbesitz oder/und zur Einräumung oder/und Verfügung von/über Erbbaurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte oder Dauernutzungsrechte (asset deal). Umfasst ist ebenfalls ein Vertrag über die Einräumung und/oder Verfügung von Anteilen an der Gesellschaft, die den Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar hält (share deal) sowie jeder andere Hauptvertrag, der der beabsichtigen Veräußerung des Grundsitzes in jeder anderen Weise wirtschaftlich gleich/nahekommt.

 

(3) Als Provision ist vom Nachweisempfänger (insb. als Käufer, Erwerber) der PRECIOSUM Provision zu zahlen wie folgt:

Bei Abschluss eines Hauptvertrages (e.g. Kauf, Übertragung und oder Bestellung von Erbbaurechten) über ein von PRECIOSUM nachgewiesenem oder vermittelten Objekt (Immobilien, Grundstücksgesellschaften, Beteiligungen)
 

  • 4 % des Gesamtnettokaufpreises, wenn der Gesamtnettokaufpreis 15 Millionen € nicht übersteigt;

  • 3 % des Gesamtnettokaufpreises, wenn der Gesamtnettokaufpreis 15 Millionen € übersteigt;

  • jeweils zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
     

Anderes gilt nur, wenn im Exposé oder einem anderen unterzeichneten Vertrag oder auf sonstige Weise etwas hiervon Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
 

(4) Der Gesamtnettokaufpreis bestimmt sich aus dem im Hautvertrag ausgewiesenen Nettokaufpreis, hinzuziehen sind ggf.  übernommene oder abgelöste (Darlehns-)Verbindlichkeiten, Leistungen, ersparte Aufwendungen oder andere Vorteile, die dem Verkäufer oder Dritten zukommen, selbst wenn diese im Hauptvertrag lediglich als Verrechnungsposition latent oder nur wirtschaftlich eingeflossen sind (e.g. das Übernehmen von dinglichen Lasten/Grundbuchlasten, mietfreie Zeiträume, Ablöse für Einrichtung, Übernahme  oder Ablöse von Darlehnsverbindlichkeiten, latente Steuern und/oder anderweitig im Vergleich zum Asset Deal dem Verkäufer oder der Objektgesellschaft ersparte Steuern u.a.).
 

Für kaufähnlichen Geschäften (e.g. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft u.a.) ist das vorgenannte sinngemäß heranzuziehen.
 

Für die Ermittlung des Gesamtnettokaufpreises bei einem Share Deals ist der dem Nettokaufpreis für die Anteile an dem jeweiligen Unternehmen/der Gesellschaft zugrunde gelegte oder vereinbarte Wert der Grundstücke (nachfolgend Grundstückswert) heranzuziehen. Über den Grundstückswert hinaus sind sämtliche steuerlichen Vorzüge des Veräußerers hinzuzufügen. Wenn ein Grundstückswert nicht vereinbart ist oder nicht ermittelt werden kann, wird zur Errechnung des Grundstückswertes der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile herangezogen, die mindernden Gesellschaftsverbindlichkeiten/Passiva zugezogen und die sonstigen preiserhöhenden Vermögenswerte/Aktiva in Abzug gebracht.
 

Werden nicht alle Anteile an einer (Objekt-)Gesellschaft erworben, sondern nur 89 % oder mehr der Anteile, wird trotzdem der vereinbarte vollständige Grundstückswert nach obiger Regelung als Gesamtnettokaufpreis zum Ansatz gebracht. Nur wenn weniger als 89 % der Gesellschaftsanteile transferiert werden, wird der Grundstückswert anteilig angesetzt.

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Wenn ein Steuervorteil nicht oder nur teilweise beim Veräußerer selbst, sondern innerhalb einer Gesellschaftsstruktur auf anderer Stufe, insbesondere bei den Gesellschaftern des Veräußerers gutgeschrieben wird (e.g. bei sog. mehrstöckigen und/oder verschachtelten Unternehmensorganisationen), werden die steuerlichen Vorzüge über die ganze Gesellschaftsorganisation des Verkäufers angesetzt.

 

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, PRECIOSUM Auskunft zu allen Belangen zu geben, die für die Bestimmung des Gesamtnettokaufpreises möglicherweise relevant sind und die übermittelten Informationen durch geeignete Dokumente nachzuweisen, sofern PRECIOSUM dies wünscht. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Umstände und Informationen betreffend die wirtschaftliche Einigung der Kaufvertragsparteien hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen eines Share Deals im Vergleich zum Asset Deal.

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(6) Die Entstehung des Provisionsanspruchs bleibt davon unberührt, dass und soweit der Hauptvertrag mit einer anderen Person als im Vermittlungsvertrag/Nachweisvertrag bestimmt abgeschlossen wird, soweit hierdurch das vom Nachweisempfänger gewollte ökonomische Ziel verwirklicht wird - e.g. wenn der Nachweisempfänger von erbrachten Leistungen von PRECIOSUM auch mittelbar profitiert oder wenn zwischen der Partei des Hauptvertrages und dem Nachweisempfänger eine verwandtschaftliche oder eine nahe ökonomische Verbindung existiert.

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(7) Der Provisionsanspruch bleibt unberührt, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung erlöschen sollte oder durch einen Rücktrittsvorbehalt des Nachweisempfängers rückabgewickelt wird oder angefochten wird, außer der Nachweisempfänger hat die Anfechtungsgründe nicht verschuldet. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Nachweisempfänger darauf beruft, der Hauptvertrag würde nicht oder nur teilweise erfüllt.
 

(8) Dadurch, dass der Hauptvertrag zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt oder zu veränderten Modalitäten oder Bedingungen erfolgt, wird der Provisionsanspruch von PRECIOSUM wird nicht berührt, außer es würde hierdurch nicht dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erzielt und der Vertragsschluss aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungsleistung von PRECIOSUM erfolgt.

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§ 8 Haftung

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Die Haftung von PRECIOSUM gegenüber dem Nachweisempfänger ist mit nachfolgenden Ausnahmen ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss greift nicht,
 

a) für Haftung wegen Vorsatzes;

 

b) wenn ein Schaden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch fahrlässige Pflichtverletzung der PRECIOSUM oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRECIOSUM verursacht wurde;

 

c) wenn ein Schaden durch PRECIOSUM grob fahrlässig oder durch deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist;

 

d) bei Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels unabdingbar sind;

 

e) wenn und soweit PRECIOSUM die Garantie für eine bestimmte Eigenschaft gewährt hat;

 

f) bei Fällen nach Produkthaftungsgesetz.

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§ 9 Datenschutz

 

(1) Hiermit gibt der Nachweisempfänger sein Einverständnis, dass PRECIOSUM Daten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen PRECIOSUM und dem Nachweisempfänger auftreten/offengelegt werden und erhoben werden, verwendet, verarbeitet und/oder im notwendigen Maß an mögliche Hauptvertragspartner des Nachweisempfängers übermittelt.

 

(2) Soweit PRECIOSUM auch personenbezogene Daten des Nachweisempfängers erhebt, benutzt und verarbeitet, beachtetet PRECIOSUM die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

 

(3) Das Maß und Art der Nutzung personenbezogener Daten des Nachweisempfängers durch PRECIOSUM werden weiter beschrieben durch die Datenschutzhinweise, die in der jeweils aktuellen Fassung unter https://www.PRECIOSUM.de/datenschutz/ abrufbar sind.

 

§ 10 Anwendbares Recht

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Auf diesen Vertrag und alle Rechtsbeziehung zwischen PRECIOSUM und dem Nachweisempfänger findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

§ 7 Gewährleistungsausschluss für weitergeleitete Objektinformationen

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Sämtliche Informationen und Beschreibungen zu Objekten von PRECIOSUM stehen auf Grundlage von den PRECIOSUM von den Anbietern und/oder deren Erfüllungsgehilfen gewährten Auskünften. Somit leistet die PRECIOSUM keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen. Die Haftung der PRECIOSUM im Bezug auf weitergeleitetet Angebote und Beschreibungen zu Objekten ist ausgeschlossen. Dem Nachweisempfänger obliegt es, vor Abschluss des Vertrages sämtliche Informationen zum jeweiligen Grundsitz eigenständig zu prüfen. Irrtum und Zwischenverkauf behält PRECIOSUM sich vor.

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§ 11 Gerichtsstand
 

(1) Ist der Nachweisempfänger Kaufmann, ist der Gerichtsstand München Stadt. PRECIOSUM kann den Nachweisempfänger auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

(2) Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, setzt PRECIOSUM darüber in Kenntnis, dass keine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG stattfinden wird. PRECIOSUM hat hierzu keine Verpflichtung.

 

§ 12 Salvatorische Klausel
 

Wenn eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

 

Stand: 10.06.2024

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